MedizinrechtSchadensersatzansprüche nach einem Behandlungsfehler

Vorraussetzungen für Schadensersatz

Nach einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder nach einem Unfall besteht ein Anspruch gegen den Schädiger, behandelnden Arzt oder die Klinik auf Ersatz des entstandenen Schadens. Mangels Möglichkeiten des Schädigers, den Fehler rückgängig zu machen, kann der Geschädigte oftmals nicht weiterleben wie zuvor, so dass lediglich ein finanzieller Ausgleich erfolgen kann.

Voraussetzungen für ihren Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler sind:

  • Ein Behandlungsvertrag
  • Ein ärztlicher Behandlungsfehler 
  • die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für Ihre Beeinträchtigungen

Es existieren, auch über das Schmerzensgeld hinaus, Schadensersatzansprüche, deren Umfang einem Geschädigten oft nicht klar ist.

So kann eine Erwerbsrente, der Umbau der Wohnung für vermehrte Bedürfnisse oder dauerhafte Pflegekosten nicht selten den Großteil des Gesamtbetrags ausmachen.

Hier sind vertiefte Kenntnisse im Personenschadensrecht unabdingbar.

Im Folgenden geben wir Ihnen eine grobe Darstellung möglicher Schadensersatzansprüche.

ÜberblickWelche Schadensersatzansprüche sind möglich?

Bei einem Schadensersatzanspruch unterschiedet man zwischen materiellem und immateriellem Schaden.

Bei einem eingetretenen materiellen Schaden erfolgt der Ausgleich für finanzielle Schäden, die gerade durch den Behandlungsfehler und dessen Folgen entstanden sind.

Dies sind zum Beispiel

Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und ist davon abhängig, welcher materielle Wert dem Schaden konkret gegenüber steht.

Immateriell sind dagegen solche Schäden, die allgemein als Schmerzensgeld bezeichnet werden. Dem entstandenen Schaden steht dabei gerade kein materieller Wert gegenüber.

Immaterielle Ansprüche sind:

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Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Familienrecht

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Marco Schneider

Rechtsanwalt
Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Personenschäden

BemessungAllgemeine Aussagen zur Höhe

Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und ist davon abhängig, welcher materielle Wert dem Schaden konkret gegenüber steht.

Die Höhe des finanziellen Ausgleichs für einen immateriellen Schaden lässt sich dabei nicht so eindeutig beziffern wie für einen materiellen Schaden. So ist die Summe sehr stark von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Dabei spielen besonders der Umfang des Leidens, die Art und Dauer der Schmerzen, die weitere Behandlungsbedürftigkeit und die Auswirkungen auf das Leben des Patienten eine große Rolle. Als grobe  Orientierung zur Höhe solcher immateriellen Schadensansprüche können dabei gerichtliche Entscheidungen dienen.

Eine Abkehr von standardisierten Schmerzensgeldtabellen ist daher dringend geboten und zeichnet einen im Schadensrecht kundigen Rechtsanwalt aus.

Zuletzt sollten auch Schäden, die erst zukünftig entstehen können, nicht in Vergessenheit geraten.

Häufig kommt es bei Behandlungsfehlern zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ein Schaden bleibt dauerhaft bestehen, so dass zum Zeitpunkt einer Einigung mit der Gegenseite noch nicht alle Schäden bedacht oder bezifferbar sein können.

Deswegen sollte darauf geachtet werden, dass die mögliche Annahme eines Abfindungsangebotes und ein damit verbundener Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht übereilt und unbedacht erfolgen sollte. Eine genaue Abwägung und entsprechende Kapitalisierung ist daher dringend geboten.

Andernfalls kann eine Regulierung von später eintretenden Schäden in der Regel nach Annahme eines Abfindungsangebotes nicht mehr beansprucht werden.

Artikel:

Schmerzensgeldtabellen
Der richtige Umgang mit Schmerzensgeldtabellen und Vergleichsurteilen
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AnspruchDer Erwerbsschaden

Der Schädiger hat den Schaden, den er dem Geschädigten in dessen Erwerbsleben zufügt, zu ersetzen. Hierzu zählt nicht nur der Verdienstausfall während des schädigenden Ereignisses, sondern auch sämtliche möglichen Ausfälle für die Zukunft bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter. Berücksichtigt werden folglich auch mögliche Ausbildungen, Beförderungen, Boni und entgangener Gewinn aus der möglichen Selbstständigkeit. Ist ein Kind betroffen, so ist eine Zukunftsprognose für dessen Erwerbsleben aufzustellen, um Schäden zu beziffern.

Als Ergebnis kann hier zum Beispiel eine monatliche Geldrente bis zum Renteneintrittsalter in Betracht kommen.

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AnspruchDer Haushaltsführungsschaden

Der Geschädigte kann schließlich seine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung geltend machen. Hierfür ist nicht maßgeblich, ob der Partner den Anteil des Geschädigten übernimmt. Abgerechnet werden kann nach dem Stundenlohn einer fiktiven Haushaltskraft in Höhe von 8-14 €.

Ein Beispielsfall: Durch einen Behandlungsfehler verliert eine Frau ihren rechten Arm. Da sie mit 77 % (ihr Mann 23 %) den Großteil des bisherigen Haushalts übernommen hatte und sich durch den Schaden eine Beeinträchtigung von ca. 60 % ergab, mussten 104 Stunden Haushaltstätigkeit monatlich ersetzt werden. Bei einem Stundenlohn von 14 € , wie ihn das OLG  Oldenburg zusprach, ergibt sich hiermit ein jährlich auszugleichender Betrag von 45.427,20 € bis zu einem Alter von 75 Jahren.

AnspruchDie Pflegekosten

Dieser Anspruch kann mitunter den höchsten Betrag ausmachen. Geltend zu machen sind hierbei Kosten einer durch die fehlerhafte Behandlung notwendig gewordenen Pflegekraft. Wird diese Pflege nun von dem Partner bzw. einem nahen Angehörigen übernommen, so kann dieser die Kosten auch fiktiv geltend machen. Fallen nur 15 Std. wöchentlich für den Partner an und wird, wie vom OLG Celle (Urteil vom 26.06.2019, Az.: 14 U 154/18), nur ein Stundenlohn von 8,00 € netto angesetzt, so macht dies bereits jährlich einen Betrag von 6.240 €. Falls die Versorgung in einem Pflegeheim erforderlich wird, entstehen noch weitaus höhere Beträge.

Außerdem ist der Umbau des Autos, der Wohnung oder des Hauses des Geschädigten nach seinen nun vermehrten Bedürfnissen zu ersetzen.

AnspruchBeerdigungskosten und Hinterbliebenengeld

Beerdigungskosten belaufen sich regelmäßig auf ca. 3.000 – 4.000 €. Diese, sowie ein angemessenes Hinterbliebenengeld in Höhe von ca. 10.000 €, sind vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.

AnspruchDas Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld bezweckt einen Ausgleich und eine Genugtuung für immaterielle Schäden aufgrund des vorwerfbaren Handelns des Arztes. Die Bemessung ist dabei hochindividuell und einzelfallorientiert. Für Langzeitschäden werden nach der Entwicklung der Rechtsprechung immer höhere Beträge und Schmerzensgeldrenten ausgeteilt. (als Beispiel wurden 1.000.000 € nach einem Behandlungsfehler durch das Landgericht Limburg mit Urteil vom 28.06.2021, Gz. 1 O 45/15 ausgeurteilt)

Fazit

Bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen kommt es auf eine exakte Ermittlung, Kenntnis der Rechtsprechung und Expertise im Schadensrecht an.

Ein Fehler bei der Berechnung, zum Beispiel eines Haushaltsführungsschadens oder der Pflegekosten, kann bereits mehrere 10.000 € der Gesamtsumme ausmachen. Diese soll schließlich Ihre finanzielle Zukunft sichern. Hier profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Vernetzung mehrere Rechtsgebiete (Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Medizinrecht).

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RA Marco Schneider

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