Unter den Schadensersatz nach einem Unfall oder einem ärztlichen Behandlungsfehler fällt auch der sogenannte Haushaltsführungsschaden.

Was ist ein Haushaltsführungsschaden?

Dieser Schaden entsteht dem Geschädigten, wenn dieser seinen Haushalt nicht mehr selbstständig führen kann und eine Haushaltshilfe für diese Tätigkeiten einspringen muss. Der Geschädigte ist dann in einem gewissen Zeitraum physisch und/oder psychisch nicht in der Lage, sich um seinen Haushalt zu kümmern. Für diese Art von Schaden kann der Geschädigte vom Schädiger eine finanzielle Entschädigung verlangen. Es kommt dabei nicht darauf an, dass eine Firma die Haushaltsführung übernimmt. Auch Familienmitglieder oder Freunde können den Haushalt des Geschädigten führen, wovon die Ersatzfähigkeit des Haushaltsführungsschadens unberührt bleibt, selbst wenn sie diese Tätigkeiten unentgeltlich übernehmen (fiktiver Haushaltsführungsschaden).

Dabei zählen grundsätzlich folgende Tätigkeiten zur Haushaltsführung:

  • Planung und Organisation des Haushaltes,
  • Lebensmitteleinkäufe,
  • Zubereitung von Mahlzeiten,
  • Reinigung der Wohnung,
  • Wäsche waschen,
  • Tätigkeiten im Garten,
  • Reparaturarbeiten,
  • Betreuung von Familienangehörigen.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Den Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens kann grundsätzlich nur die verletzte Person geltend machen. Stirbt diese, so können gegebenenfalls auch Hinterbliebene (Ehepartner, Kinder und Verwandte in gerader Linie) einen Haushaltsführungsschaden geltend machen, soweit der Tote einen Anteil an der gemeinsamen Haushaltsführung gehabt hat.

Wie belege ich meinen Haushaltsführungsschaden?

Die Rechtsprechung legt hohe Maßstäbe an die Darlegung des Haushaltsführungsschadens an. Der Geschädigte muss also so genau und detailliert wie möglich vortragen können, welche Tätigkeiten er vor dem schädigenden Ereignis durchgeführt hat und welche Tätigkeiten er gerade durch das schädigende Ereignis nicht mehr durchführen kann. Bestenfalls sollte der Geschädigte Zeugen benennen, welche Art und Umfang der Tätigkeiten im Haushalt bestätigen können.

Wie berechnet sich der Haushaltsführungsschaden?

Berechnung des tatsächlichen Haushaltsführungsschadens

Grundsätzlich stellen laut BGH (BGH vom 06.11.1973, BGHZ 61, 349 = 1974, 34) die angefallenen Kosten zur Haushaltsführung lediglich ein Indiz für den benötigten Bedarf dar. Das bedeutet, dass das Gericht grundsätzlich die Kosten des Klägers anerkennt, aber die Gegenseite dennoch Einwände gegen diese Abrechnungen erheben kann und das Gericht diese prüfen muss.

In den meisten Fällen entspricht die Höhe des Haushaltsführungsschadens auch den Kosten, die  dem Geschädigten zur Aufrechterhaltung seines Haushaltes tatsächlich angefallen sind.

Berechnung des fiktiven Haushaltsführungsschadens

Übernehmen Familienmitglieder oder Freunde unentgeltlich die Haushaltsführung des Geschädigten, so kann dieser auch den fiktiven Haushaltsführungsschaden geltend machen. Mangels tatsächlich angefallener Kosten muss geschaut werden, nach welchen Maßstäben sich die Höhe eines solchen fiktiven Schadens bemisst.

Diese Frage ist dabei nicht ganz eindeutig zu beantworten. Es gibt unterschiedliche Ansätze der Gerichte, um einen fiktiven Haushaltsführungsschaden zu berechnen.

Differenzmethode

Nach der Differenzmethode sind die Haushaltstätigkeiten vor und nach dem schädigenden Ereignis zu ermitteln. Gegebenenfalls sind dabei Abstufungen bezüglich der gesundheitlichen Heilung vorzunehmen. Sodann wird jene Stundenzahl ermittelt, die der Geschädigte im Haushalt nicht mehr übernehmen kann. Dieser Anzahl von Stunden wird dann ein ortsüblicher Stundenlohn zugrunde gelegt. Bei den dabei errechneten Kosten handelt es sich dann um den fiktiven Haushaltsführungsschaden.

Weitere Methoden

Außerdem gibt es zwei weitere Methoden zur Ermittlung des fiktiven Haushaltsführungsschadens. Bei der Methode nach Schulz-Borck/ Hoffmann wird ein komplexes Tabellenwerk zugrunde gelegt und damit die Höhe des Haushaltsführungsschadens bemessen.

Das Hohenheimer Verfahren stellt eine weitere Methode dar. Danach ergibt sich der Haushaltsführungsschaden daraus, dass alle Positionen EDV-mäßig erfasst werden, woraus einer von sieben Haushaltstypen ermittelt wird und daraus die Kosten berechnet werden. Der Geschädigte füllt dafür umfangreiche Formulare aus.

Eine genauere Darstellung der verschiedenen Methoden erübrigt sich jedoch, weil alle drei Verfahren zu einem einheitlichen Ergebnis gelangen sollten und sich im Wesentlichen nur von ihrer Komplexität und der Herangehensweise an die Schadensermittlung unterscheiden.

Verjährung

Zuletzt ist auch die Verjährung der Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens nicht zu vernachlässigen.

Ist die Körperverletzung durch einen Unfall eingetreten, so verjährt der Anspruch nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt dabei am 31.12. des Jahres an zu laufen, in welchem der Unfall lag und endet dementsprechend am 31.12. des dritten darauffolgenden Jahres. Eine Hemmung der Verjährung tritt durch die Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer ein.

Bei einem Behandlungsfehler durch einen Arzt beginnt die Verjährung erst dann zu laufen, wenn ein Fehler des Arztes auch sicher festgestellt worden ist. In der Regel erfolgt diese Feststellung durch ein Gutachten.

Bei der Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens ist die Darstellung und Herleitung der Gegenseite oder einem Gericht gegenüber essenziell. Dies erfordert Fachkunde im Schadensrecht, um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen.

 

 

RA Marco Schneider