ArtikelArtikelRA Dr. Arlett BlankeVerkehrsrechtGrenzen für die Blutalkoholkonzentration (BAK)

2. Juni 2022

ab 0,3 Promille – relative Fahruntüchtigkeit

Bei Ausfallerscheinungen machen Sie sich, ohne dass es zu einer Gefährdung kommt, bereits ab 0,3 Promille BAK gemäß § 316 StGB strafbar, wenn Sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. § 316 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Zudem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

ab 0,5 Promille – Ordungswidrigkeit

Hier droht ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 500,00 € und ein Fahrverbot.

ab 1,1 Promille – absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz

Unabhängig von Ausfallerscheinungen wird unwiderleglich vermutet, dass Sie fahruntüchtig sind. Sie machen sich nach § 316 StGB strafbar und müssen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

ab 1,6 Promille – absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrrad

Ab 1,6 Promille machen Sie sich auch beim Führen eines Fahrrades im Straßenverkehr nach § 316 StGB strafbar und müssen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen. In solchen Fällen kann zumindest verwaltungsrechtlich die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.

Dr. Arlett Blanke