VerkehrsrechtArtikelArtikelRA Dr. Arlett BlankeAuslandsunfall in der EU – Was tun?

3. Mai 2022

Vor Ort ist es -wie bei einem Unfall in Deutschland auch- ratsam, die Polizei hinzuzuziehen. Dies ist zwingend zu empfehlen, wenn jemand verletzt ist, der Sachschaden hoch ist oder wenn Sie sich nicht mit dem Unfallgegner einigen können, er keinen Versicherungsnachweis hat oder Unfallflucht begeht.

Die anschließende Abwicklung eines Unfalls im EU-Ausland ist häufig schwierig und langwierig und sollte nicht ohne versierte anwaltliche Hilfe vorgenommen werden. Schwierig ist bei der Abwicklung von Auslandsunfällen, dass das jeweilige Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem sich der Unfall ereignet. Nach dem jeweiligen Recht richtet sich also auch, ob und in welcher Höhe einzelne Schadenpositionen ersetzt werden. So werden häufig Kosten für einen Sachverständigen oder auch Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallschaden nicht ersetzt. Lassen Sie sich hierüber von einem im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt aufklären.

Ein eingeschalteter Rechtsanwalt ermittelt zunächst für Sie über das Büro Grüne Karte e.V. den zuständigen Schaden­regulierungs­beauftragten der ausländischen Versicherung in Deutschland, mit dem dann die Korrespondenz geführt werden kann und der dann den Schaden auf Anforderung ersetzt. Gleicht der Regulierungsbeauftragte den Schaden nicht rechtzeitig aus, kann der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Verein Grüne Karte als Entschädigungsstelle richten.

Hat der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat und ist der Versicherer in einem solchen ansässig, dann kann der Geschädigte an seinem Wohnort Klage erheben, falls nicht ausreichend reguliert wird. Daher empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt in Deutschland mit der Schadensanmeldung zu beauftragen.

Dr. Arlett Blanke