Wie sollte ich vorgehen, wenn mich ein fremder Hund gebissen hat?

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Der Hundebiss sollte zeitnah bei der Polizei oder dem Ordnungsamt aktenkundig gemacht werden.
Ärztliche Versorgung
Suchen Sie einen Arzt auf, der die Verletzungen versorgt und dokumentiert.

Kompetente Abwicklung Ihrer Schadensersatzansprüche

Verletzungen durch einen Hundebiss kommen nicht selten vor und bieten nicht nur medizinische, sondern auch juristische Probleme. Grundsätzlich haftet der Halter des Hundes verschuldensunabhäng. Durch die Tiergefahr haben Sie als Geschädigter in fast allen Fällen einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. 

Die Haftungsverteilung muss im Einzelfall genau geprüft werden. Wir, als Rechtsanwälte für Personenschäden, prüfen Ihre Schadensersatzansprüche im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung und wissen , worauf es ankommt. 

 

GrundsatzDer Halter haftet!

Grundsätzlich haftetet der Halter für die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr gem. § 833 BGB.

Die Haftung besteht dabei unabhängig davon, ob dem Halter ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist oder nicht. Beißt der Hund haftet der Halter also grundsätzlich unabhängig vom Verschulden. Ausnahme davon sind Schäden, die durch Nutztiere verursacht werden. Nutztiere sind dabei solche Tiere, die dem Unterhalt und der Erwerbstätigkeit des Halters dienen. Bei einem Wachhund auf dem Grundstück eines Unternehmens, kann es sich dabei durchaus um einen „Nutzhund“ handeln.

Der Halter haftet in diesen Fällen nur dann für den Hundebiss, wenn er den Biss absichtlich oder fahrlässig verschuldet hat.

Allerdings muss der oder die Geschädigte im Falle eines Hundebisses beachten, dass er die Beweislast für die Ursache des Schadens trägt. Das bedeutet also, dass der oder die Gebissene selbst beweisen muss, welcher Hund den Schaden genau verursacht hat.

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Marco Schneider

Rechtsanwalt
Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Personenschäden

BemessungWelche Ansprüche habe ich, wenn ich gebissen worden bin?

Grundsätzlich kommen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche des Opfers gegen den Tierhalter oder dessen Haftpflichtversicherung in Betracht. 

Ihr Schadensersatz unterscheidet sich von Fall zu Fall und muss juristisch beurteilt werden. Folgende Schadenspositionen neben dem Anspruch auf Schmerzensgeld werden von uns ermittelt:

  1. Haushaltsführungsschaden
  2. Erwerbsschaden
  3. Pflegeschaden
  4. sonstige ersatzfähige Positionen
  5. Rechtsanwaltskosten

Worauf kommt es überhaupt an?Wie hoch kann mein Anspruch auf Schmerzensgeld ausfallen?

In die Bemessung eines Schmerzensgeldanspruchs haben viele verschiedene Faktoren Einfluss. Diese richtet sich nach der Art, Intensität und Dauer der Verletzungen und dem Einfluss, den diese auf den Alltag und das berufliche Leben haben.

Über die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs kann also nur eine Prognose abgegeben werden.

Um diese Thematik für Betroffene transparenter zu machen, haben wir einige Beispiele aus der Rechtsprechung in Hundebissproblematiken zusammen getragen und im Folgenden zusammengefasst.

Harmloser Hundebiss

Für einen harmloseren Hundebiss, welcher nur zu geringfügigen Verletzungen und keinen Folgeschäden führt und auch keiner größeren Behandlung bedarf, werden von den Gerichten meist zwischen 100 und 400 € Schmerzensgeld angesetzt.

Das OLG Frankfurt a.M. verurteilte das Land Hessen, als Hundehalter eines Polizeihundes, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300 € an einen Demonstranten der von dem Polizeihund gebissen worden war. Der Maulkorb des Hundes war verrutscht, weshalb dieser den Demonstranten in den Arm beißen konnte. Er erlitt dabei eine Fleischwunde, die ärztlich behandelt werden musste. Einen komplizierten Heilungsverlauf oder Folgeschäden zog die Wunde nicht nach sich.

(Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 20.8.2013 – 1 U 69/13)

Mehrere harmlose Bisswunden

Erleidet der oder die Geschädigte dagegen mehrere Bisswunden, die auch folgenlos abheilten und eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu einer Woche nach ich zogen, kommen etwa 400 bis 800 € Schmerzensgeldanspruch in Betracht.

Bisswunde mit sichtbarer Narbenbildung

Bei einer Bisswunde mit sichtbarer Narbenbildung außerhalb des Gesichts, einem kurzem Krankenhausaufenthalt und einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu zwei Wochen, kann die Schmerzensgeldhöhe zwischen 800 und 1.200 € betragen.

Hundebiss mit Folgeschäden

Bei Hundebissen, die ein Bewegungsdefizit, Taubheitsgefühle oder sonstige langfristige Beeinträchtigungen und auch eine Operation nach sich ziehen, kommt ein Schmerzensgeld von 1.200 bis 1.500 € in Betracht.

Bisswunde mit schweren Folgen oder Schmerzen

Infiziert sich die Bisswunde und macht Behandlung über sechs Wochen notwendig, hinterlässt diese deutlich sichtbare Narben oder psychische Beeinträchtigungen, die sich über mehrere Jahre auswirkt oder ist diese zwar nur oberflächlich aber besonders Schmerzhaft oder an besonders schmerzhaften und empfindlichen stellen, so kommt ein Schmerzensgeld zwischen 1.500 und 2.000 € in Betracht.

Das Amtsgericht Rheine verurteilte einen Hundehalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.700 € an die Geschädigte. Die geschädigte Taxifahrerin beförderte die Schädigerin mitsamt ihres Jack-Russel-Terriers. Der Hund saß auf dem Schoss Schädigerin und leckte vor Fahrtbeginn die Hand der Geschädigten. Nach Abschluss der Fahrt, wollte die Geschädigte den Hund streicheln, der sie daraufhin in die Hand biss. Deswegen trug sie eine Narbe davon und litt künftig unter einer Hundephobie. Welche sich dadurch zeigte, dass sie jedes Mal, wenn sie einen Hund begegnete, massive Angstzustände, Schweißausbrüche und Herzklopfen bekam.

(Amtsgericht Rheine, Urteil vom 01.07.2021 – 4 C 92/20)

Mehrere erhebliche Bisswunden

Bei mehreren Bisswunden oder tiefgehenden schweren Bisswunden, die auch einen Krankenhausaufenthalt nach sich ziehen und Narben an Armen und Beinen hinterlassen und einen längeren Heilungsprozess und eine Arbeitsunfähigkeit von über sechs Wochen zur Folge haben, kann durch das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 bis 3.000 € zugesprochen werden.

Das AG Saarlouis verurteilte einen Hundehalter zu der Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 € an den Geschädigten. Dieser wurde von dem Schäferhund des Schädigers durch einen Biss am Unterarm verletzt. Davon trug der Geschädigte eine sichtbare Narbe am Unterarm und einen andauernden Nervenschaden, durch welchen er bis heute andauernde Gefühlsstörungen im Arm hat.

(AG SaarlouisUrteil vom 17.06.2019 – 28 C 894/18 (70))

Lebensbedrohliche oder folgenschwere Bisswunden

Ein Schmerzensgeld von 3.000 bis 5.000 € kommt in Betracht, wenn es sich um eine lebensbedrohliche Bisswunde handelt oder der Biss erhebliche physische Beeinträchtigungen zur Folge hat.

Das Landgericht Frankenthal entschied über einen Hundebiss in das linke Ohr der Geschädigten. Die Wunde musste mit zahlreichen Stichen genäht werden. Zudem war die Frau war mehr als eine Woche lang arbeitsunfähig und hatte auch lange nach dem Abheilen der Wunde noch über fortbestehende Schmerzen bei Druck- und Kälteeinwirkungen geklagt.

Das LG verurteilte den Hundehalter dabei zu einer Zahlung von 4.000 € Schmerzensgeld.

(Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 04.11.2022 – 9 O 42/21)

Herausbeißen eines Stücks Muskelfleischs oder Entstellung des Gesichts

Wurde ein Stück Muskelfleisch herausgebissen, Gliedmaßen dauerhaft beschädigt oder liegt eine Entstellung des Gesichts vor, kommt eine Summe von 5.000 bis 10.000 Euro zur Kompensation der Schmerzen in Frage.

 Das OLG Hamm sprach einer Hundehalterin, der aufgrund der erlittenen Verletzung durch den Hundebiss das Endglied des linken Zeigefingers amputiert werden musste, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zu. Dieses wurde durch das Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 50 % geschmälert, da sie bei der Beißerei zwischen ihrem Hund und dem des Schädigers dazwischen gegangen war.

Die Geschädigte hatte eine schmerzhafte Verletzung erlitten, die einen 4-tägigen Krankenhausaufenthalt und eine rund 3-monatige Arbeitsunfähigkeit, die Amputation des Endglieds des linken Zeigefingers und eine ambulante Nachfolgeoperation mit sich brachte. 

(OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2011 – 6 U 72/11)

Schwerer Hundebiss mit multiplen Verletzungen

Schmerzensgelder die deutlich über den oben genannten Summen, also bei über 10.000 € liegen, kommen dagegen in Frage, wenn ein schwerer Hundebiss multiple Verletzungen zur Folge hat. Je höher das Schmerzensgeld liegen soll, um so genauer müssen die körperlichen und seelischen Verletzungen durch den Biss ermittelt und festgestellt werden.

Das OLG Karlsruhe beispielsweise entschied über einen Hundebiss während einer Hunderangelei in die Hand der Geschädigten, wodurch diese eine offene Mittelhandfraktur erlitt. Die Geschädigte musste deswegen operiert werden und erlitt am Tag der Operation der Handfraktur eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen. Das OLG verurteilte den Hundehalter des bissigen Hundes zur Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 €, welches um das Mitverschulden der Geschädigte durch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes um 50 % gemindert wurde.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 – 7 U 24/19)

BemessungAus welchen Komponenten kann mein Schadensersatzanspruch bestehen?

  • Haushaltsführungsschaden
  • Erwerbsschaden
  • Pflegeschaden
  • sonstige Schadenspositionen
  • Rechtsanwaltskosten

Ein Haushaltsführungsschaden kommt in Betracht, wenn der eigene Haushalt aufgrund der Verletzungen zeitweise nicht selbst geführt werden kann. Aus diesem Grund können die tatsächlichen oder fiktiven Kosten für eine Haushaltshilfe als Schaden geltend gemacht werden. Fiktive Haushaltsführungskosten kommen dabei in Betracht, wenn Familienmitglieder oder Freunde den Haushalt führen und dafür keinen Lohn verlangen. Dies soll dem Hundehalter beziehungsweise dessen Versicherung nämlich nicht zu Gute kommen und auch die fiktiven Kosten erstatten. 

Die Kompensation eines Erwerbsschadens kann bei einer verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit von über sechs Wochen vom Hundehalter verlangt werden. Die Höhe bemisst sich nach der Differenz zwischen dem üblicherweise verdienten Nettolohn und dem von der Krankenkasse ausgezahltem Krankengeld. Der Erwerbsschaden ist also der Betrag, der dem oder der Geschädigten durch die Arbeitsunfähigkeit entgangen ist.

Sollten die Verletzungen so schwer sein, dass sogar Kosten für die Pflege des Opfers entstehen,  weil dieses sich (teilweise) nicht mehr versorgen kann, sind auch diese durch den Tierhalter oder dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Ähnlich wie bei dem Haushaltsführungsschaden sind hier sowohl tatsächliche, als auch fiktive Kosten zu ersetzen.

Auch alle weiteren Kosten, die unmittelbar durch den Hundebiss entstehen, sind vom Halter beziehungsweise von dessen Versicherung zu ersetzen. Darunter fallen unter anderem zerstörte Kleidungsstücke, Verletzungen des eigenen Hundes oder auch Fahrtkosten des Opfers zum Arzt. Ist ein längerer Krankenhausaufenthalt notwendig, stellen sogar Fahrtkosten einer Besuchsperson einen ersatzfähigen Schaden dar.

Selbstverständlich sind durch den Halter beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung auch die notwendigen Kosten zur Rechtsverfolgung ersatzfähig. Muss das Opfer also einen Anwalt aufsuchen um die eigenen Ansprüche durchzusetzen, so sind diese Kosten zu ersetzen.

VorsichtMitverschulden

Oft behauptet der Hundehalter, dass das Opfer selbst an den eigenen Verletzungen Schuld ist. Ein mögliches Mitverschulden muss deswegen von einem guten Rechtsanwalt immer mit im Auge behalten werden.

In solchen Fällen würde ein Gericht, im Falle einer Klage sogenannte Haftungsquoten bilden. Das bedeutet, dass der Hundehalter des bissigen Hundes dann in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes haftet und der Geschädigte oder die Geschädigte für den restlichen Schaden selbst verantwortlich ist. Eine solche Haftungsquote wird jedoch nur gebildet, wenn ein Mitverschulden auch bewiesen werden kann. Die Beweislast dafür liegt beim Schädiger.

Beispiele für gerichtlich gebildete Haftungsquoten:

 

Der Geschädigte greift bei einer Hundebeißerei ein, um den eigenen Hund zu schützen

= Haftungsquote des Geschädigten 25- 50 %

 

Bei einer bewussten Provokation des Hundes

= Haftungsquote von bis zu 100 %

 

Missachtung einer Warnung vor einem bissigen oder aggressiven Hund

= Haftungsquote bis zu 100 %

Wie sollte ich also vorgehen, wenn mich ein fremder Hund gebissen hat?