RA Marco SchneiderArtikelMedizinrechtWas passiert, wenn der Arzt mich über den eingetretenen Schaden vorher aufgeklärt hat?

8. Oktober 2022

Eine Aufklärung schützt den Behandler nicht vor einer schadensersatzauslösenden, fehlerhaften Behandlung.

Der Behandlungsfehler liegt in der Verletzung des zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards. Ein Verstoß gegen diese Pflichten aus § 630a Abs. 2 BGB soll dem Patienten Schadensausgleich für Folgen zuerkennen, die daraus entstehen, dass die von ihm in Anspruch genommene medizinische Behandlung mit Qualitätsmängeln behaftet war. Der Qualitätsmangel, als Behandlungsfehler, ist mit dem vorwerfbaren Handeln oder Unterlassen des Arztes eingetreten.

Der Arzt kann sich nicht durch vorherige Aufklärung von Behandlungsfehlern freisprechen.

Die Aufklärung der Patientin gemäß § 630e BGB reicht von kleineren Wundheilungsstörungen bis zum möglichen Tod der Patientin durch Herzstillstand. Die Aufzählung und Verdeutlichung dieser Risiken soll zum einen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stärken und zum anderen ihn, als medizinischen Laien, über die möglichen Risiken und Gefahren bei Eingehung eines solchen Vertrages in Kenntnis setzen. Die Aufklärung dient dazu, das Informationsgefälle zwischen Patient und Behandler zu verringern, um dem Patienten ein umfassenderes Bild über die Disposition und Gefahren seiner Rechtsgüter zu geben. Das Krankheitsrisiko und die nicht gegebene Vorhersehbarkeit eines Behandlungserfolges aufgrund der individuellen Unterschiedlichkeit jedes einzelnen menschlichen Individuums machen es nicht möglich, auch bei optimaler Behandlung die medizinischen und biologischen Grenzen zu verschieben.

Die Aufklärung ersetzt weder den gemäß § 630a Abs. 2 BGB geschuldeten fachärztlichen Standard, noch bestimmt sie diesen.

Es gehört daher zu der Eigenart der Arzthaftung, dass der Arzt nicht für einen bestimmten Behandlungserfolg haftet, sondern er haftet vielmehr lediglich für eine lege artis Behandlung. Damit existiert auch im Bereich der Arzthaftung die Generalklausel, wonach die vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt anzuwenden ist, um Schädigung Anderer zu vermeiden.

Aus diesem Grund kann die Arzthaftung nicht das Risiko eines Patienten, zu erkranken oder nicht wieder gesund zu werden, übernehmen. Hierfür trägt auch weiterhin der Patient das volle Risiko. Die Aufklärung umfasst dieses Risiko.

RA Marco Schneider