RA Marco SchneiderArtikelArtikelMedizinrechtDer grobe Behandlungsfehler

8. Mai 2022

Bei medizinischen Behandlungen können dem behandelnden Arzt immer wieder gravierende Fehler unterlaufen. Es handelt sich um einen Behandlungsfehler, wenn die Behandlung nicht den anerkannten medizinischen Standards entspricht. Die unterschiedlichen Arten von Behandlungsfehlern sind in eigenen Beiträgen bereits betrachtet worden.

Über den „einfachen“ Behandlungsfehler hinaus gibt es außerdem den groben Behandlungsfehler. Ein solcher liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen grundsätzliche bewährte, ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt. Der Fehler darf also aus objektiver Sicht nicht verständlich erscheinen.

Im Vergleich zum „einfachen“ Behandlungsfehler findet bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers eine Umkehr der Beweislast statt. Das bedeutet, dass nicht die Patientenseite, sondern der Arzt selbst nachweisen können muss, dass der von ihm gemachte Fehler gerade nicht für die gesundheitlichen Schädigungen des Patienten verantwortlich ist.

Praktisch bedeutet das, dass der behandelnde Arzt entgegen jedem medizinischen Standard und gegen praxisbewährte Erkenntnisse gehandelt hat und den daraus resultierenden Schaden direkt zu verantworten hat. Die Standards des Arztes sind dabei nicht bei jedem Arzt gleich zu beurteilen, sondern richten sich nach seiner Fachrichtung und Expertise.

Beispiele für einen groben Behandlungsfehler sind:

  • Das Übersehen einer eindeutigen Fraktur auf einem Röntgenbild,
  • Die Überweisung zu einem Facharzt erfolgt überhaupt nicht oder zu spät,
  • Medizinische Instrumente oder ähnliches verbleiben nach einer Operation im Körper des Patienten

Natürlich gilt auch bei einem groben Behandlungsfehler, dass man sich als Betroffener sofort anwaltlichen Rat einholen sollte. Ein fachkundiger Anwalt kann ihre Situation zutreffend beurteilen und ihre Ansprüche bestmöglich durchsetzen.

 

RA Marco Schneider