RA Marco SchneiderFallbeispieleFallbeispieleMedizinrechtOP – Fehler – Revisionsoperation und Intensivstation mit kardialen Komplikationen: 17.000 Euro

5. Mai 2022

Unsere Mandantin wurde an Ihrem Knie operiert, wobei es intraoperativ zu einem Verrutschen der Schiene kam. Eine Revisionsoperation zur Korrektur des Schadens wurde erforderlich. Unsere Mandantin leidet seitdem unter erheblichen Schmerzen und ihre Herzprobleme verschlimmerten sich kurzzeitig nach der Revisionsoperation. Sie musste sogar auf der Intensivstation kardial behandelt werden.

Ein unabhängiger Gutachter bejahte einen Verstoß gegen den fachärztlichen Standard bei der Erstoperation und äußerte sich auch zu dem Kausalzusammenhang für die kardialen Komplikationen unserer Mandantin. Ein Kausalzusammenhang für die dauerhaften Schmerzen und die Möglichkeit eines kardialen Dauerschadens konnte nicht festgestellt werden.

Ein Vergleichsangebot der Versicherung in Höhe von 9.000 € wurde durch uns anhand der Sachlage (Behandlungsunterlagen, Gutachten, Gedächtnisprotokoll) geprüft und bewertet.

Im Folgenden wurden insbesondere medizinische Zusammenhänge und Mitursächlichkeiten von uns herausgearbeitet. Aus schadenrechtlicher Sicht reichen Vorschäden (hier Herzprobleme) der Patientin nicht dafür aus, den Arzt zu entlasten. Dem Schädiger werden nämlich, bei einer bloßen Mitursächlichkeit zu der Verschlimmerung, diese ebenfalls zugerechnet. Der Behandler war somit in der Beweislast, dass der Behandlungsfehler nicht mitursächlich geworden war.

Die von der Haftpflichtversicherung vorgetragenen Vergleichsurteile beinhalteten außerdem keine Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falls, weshalb diese von uns dargestellt wurden und – unter Zuhilfenahme von angemessenen Vergleichsfällen – eine Herleitung der Schmerzensgeldhöhe erfolgte. (Hierzu: Schmerzensgeldtabellen – Eine Orientierung und kritische Einordnung)

Das Vergleichsangebot von 9.000 € berücksichtigte weder Haushaltsführungsschäden, noch Behandlungs- und Fahrtkosten für Krankenhausaufenthalte. Die Intensität der Komplikationen für unsere Mandantin in dem Gesamtzusammenhang von Alltag, Psyche und Krankengeschichte wurde nicht berücksichtigt. Eine Kapitalisierung von möglichen, zukünftigen Ansprüchen aufgrund eventueller Komplikationen ist ebenfalls nicht erfolgt.

Nach unseren Erfahrungen ist eine Prüfung von Abfindungsvergleichen durch einen Rechtsanwalt im Medizinrecht in bisher jedem Fall angebracht gewesen und konnte die Abfindungssumme meist erheblich erhöhen.

Schließlich konnten wir für unsere Mandantin eine außergerichtliche Abfindung von 17.000 € erzielen. Die Haftpflichtversicherung der Gegenseite übernahm auch unsere Kosten.

 

RA Marco Schneider