RA Dino-Alain ErnstingFallbeispielewiss. Mitarbeiterin Karla HerzogNach anfänglicher Ablehnung: Große deutsche Fluggesellschaft erstattet Mietwagenkosten nach Flugverspätung

28. Februar 2023

Unser Mandant hatte für sich und eine Begleitperson im August 2021 Flüge bei einer großen deutschen Fluggesellschaft von Athen über München nach Rijeka gebucht.

Aufgrund der Flugverspätung des Fluges von Athen nach München von etwa einer Stunde war es unserem Mandanten nicht mehr möglich, den Anschlussflug von München nach Rijeka zu erreichen. Aus diesem Grund wandte er sich vor Ort in München an das Servicecenter der Fluggesellschaft.

Der Mitarbeiter des Servicecenters bot unserem Mandanten zunächst einen Ersatzflug am Folgetag an. Allerdings hätte dieser Flug nur einen weiteren Fluggast transportieren können, da die Kapazität nicht für zwei Fluggäste ausreichte. Ein weiterer Alternativflug konnte dem Kläger und seiner Begleitung erst am übernächsten Tag angeboten werden. Andere Möglichkeiten standen dabei nicht zur Debatte oder wurden durch den Servicemitarbeiter als zu teuer eingeschätzt und deswegen verworfen.

Schließlich bot der Servicemitarbeiter an, dass der Kläger nebst Begleitung auch mit einem Mietwagen nach Rijeka fahren könne und die dabei anfallenden Kosten von der Fluggesellschaft getragen werden würden.

Bei der Buchung stellte sich heraus, dass die Buchung eines Mietwagens für einen Tag mit der Abgabe in Rijeka höhere Kosten verursachen würde, als die Buchung eines Mietwagens für eine ganze Woche mit der Rückgabe des Fahrzeugs am Münchener Flughafen.

Um die Kosten für die Fluggesellschaft so gering wie möglich zu halten, entschied sich unser Mandant sodann für die Anmietung des Wagens für eine Woche mit der Rückgabe am Flughafen in München.

Unser Mandant und seine Begleitung erreichten Rijeka sodann mit sieben Stunden Verspätung.

Die Fluggesellschaft übernahm daraufhin jedoch nur ein gutes Drittel der Aufwendungen unseres Mandanten und weigerte sich auch bei erneuter Aufforderung von unserer Seite die ausstehenden zwei Drittel der Aufwendungen für den Mietwagen, die anfallenden Gebühren für Maut und den Kraftstoff zu übernehmen.

Daraufhin reichten wir Klage auf Zahlung des ausstehenden Geldbetrages ein.

Diese veranlasste die Fluggesellschaft dazu, den geforderten Betrag zu zahlen, so dass die gesamten Kosten der Flugverspätung zusammen mit den Kosten für unsere Beauftragung schlussendlich durch die Fluggesellschaft getragen wurden.

 

 

Dino-Alain Ernsting