AllgemeinArtikelRA Marco SchneiderUrteileCorona Schließung: Fitnessstudios müssen zurückzahlen

23. Mai 2022

Der BGH hat entschieden: Wer in Folge des Lockdowns, ausgelöst durch die Coronakrise, nicht die Möglichkeit hatte, sein Fitnessstudio zu nutzen, hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge für diesen Zeitraum. Eine Laufzeitverlängerung des Vertrages ist nicht möglich.

Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats des BGH sind die Betreiber von Fitnessstudios zur Rückzahlung der während der coronabedingten Schließung per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

Aufgrund des weltweiten Pandemiegeschehens musste eine Betreiberin ihr Fitnessstudio für rund drei Monate schließen. Der Bankeinzug der monatlichen Beiträge erfolgte dabei jedoch weiterhin. Ein Kunde hatte daraufhin schriftlich gekündigt, was von Seiten der Betreiberin auch akzeptiert worden ist. Der Forderung, eine Rückzahlung der während des Lockdowns eingezogenen Beiträge zu veranlassen, kam die Betreiberin jedoch nicht nach. Alternativ hätte sich der Kunde hier auch mit einem Wertgutschein zufrieden gegeben, woraufhin ihm nur ein „Gutschein über Trainingszeit“ angeboten worden war. Dieses Angebot war dem Kunden jedoch nicht ausreichend, weshalb er vor Gericht zog.

Daraufhin verurteilte das AG Papenburg die Betreiberin zur Rückzahlung der Beiträge. Eine Berufung der Beklagten vor dem LG Osnabrück hatte keinen Erfolg.

Der BGH bestätigte einen Rückzahlungsanspruch ebenfalls gem. §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 BGB. Dabei könne laut BGH die Betreiberin diesem Anspruch auch nicht entgegenhalten, dass der Vertrag wegen der Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen sei. Der BGH argumentiert, dass im vorliegenden Fall eine rechtliche Unmöglichkeit vorliegt, welche nicht nur vorübergehender Natur war. Der Fitnessstudiobetreiberin war es rechtlich, unmöglich die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erbringen. Diese Leistung ist auch nicht mehr nachholbar, da gerade der Zweck eines Fitnessstudios eine dauerhafte und ganzjährige Öffnung ist und in der regelmäßigen sportlichen Betätigung liegt. Dieser Vertragszweck konnte dabei während des Lockdowns nicht erreicht werden.

Eine Vertragsanpassung ist aufgrund des Konkurrenzverhältnisses zwischen § 275 Abs. 1 und § 313 BGB nicht möglich, wenn die Vorschriften der Unmöglichkeit greifen.

 

(Urteil des BGH vom 04.05.2022 – XII ZR 64/ 21)

Nachzulesen unter: BGH, Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21 – openJur

 

RA Marco Schneider