RA Marco SchneiderArtikelArtikelMedizinrechtDer Therapiefehler

21. Juni 2022

Ein Therapiefehler fällt in der Regel in den Kernbereich ärztlichen Handelns. Es handelt sich um einen solchen Fehler, wenn der behandelnde Arzt zur Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung eine falsche oder unwirksame Therapie durchführt. Der Arzt muss also mit der Behandlung vom medizinisch gebotenen Standard abgewichen haben. Das Handeln des Arztes muss außerdem objektiv fehlerhaft sein und Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem Verletzungserfolg bestehen.

Beispiele für einen Therapiefehler sind:

  • Falsche Verabreichung eines Medikaments (Injektion in die Arterie statt in die Vene),
  • Ein Oberschenkeltrümmerbruch wird mit einer zu kurzen Metallplatte geschient und deswegen unzureichend stabilisiert,
  • Ein Knochenbruch wird unzureichend, nur mit einer Ruhigstellung (Gips) behandelt und nicht operativ behandelt.

Das fehlerhafte Handeln des Mediziners muss sich vom Handeln eines gewissenhaften und aufmerksamen Arztes aus seinem Fachgebiet unterscheiden. Der behandelnde Arzt muss gegen den fachärztlichen Standard verstoßen haben. Dieser fachärztliche Standard ist immer der übliche Standard zum Zeitpunkt des Behandlungsfehlers.

RA Marco Schneider