RA Marco SchneiderArtikelArtikelMedizinrechtDer Diagnosefehler

21. Juni 2022

Grundsätzlich schuldet der Arzt dem Patienten eine ordnungsgemäße Behandlung. Dafür ist eine ordnungsgemäße Diagnoseerhebung obligatorisch. Dafür muss der Arzt alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit den zur Verfügung stehenden Mitteln einsetzen, ohne aber neue ernsthafte Gefahren des Patienten zu verursachen.

Um einen Diagnosefehler handelt es sich konkret, wenn der Arzt zwar ausreichend Befunde erhebt, aber bei dessen Auswertung zu einem falschen Ergebnis kommt und daraus eine falsche Diagnose resultiert.

Beispiele für einen Diagnosefehler sind:

  • Das Übersehen eines Knochenbruchs auf einem Röntgenbild,
  • Das Übersehen eines Bänderrisses und daraus folgende Diagnose einer Verstauchung,
  • Das Übersehen eines Bronchialkarzinoms auf einem CT

Typische Folgen sind oft, dass eigentlich notwenidge behandlungsschritte nicht eingeleitet werden oder eine falsche Überweisung erfolgt. Die Auswrkungen hiervon sind in den meisten Fällen verherend, da z.Bsp. ein zu spät erkannter Tumor, eine nicht erkannte Psychose oder ein fehlinterpretiertes CT- Bild schwerwiegende Schäden durch manifestierung des krankheitsbildes verursachen.

Die Rechtsprechung ist bei Diagnosefehlern grundsätzlich zurückhaltend. Die Stellung einer Diagnose erfolgt auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen aber auch auf Schilderungen des Patienten und ist deswegen auch stark von dem Patienten und dessen Gedächtnisprotokoll bei seinem Anwalt abhängig.

Unser Tipp:

Grundsätzlich sollten Sie gegenüber Ihrem Arzt sämtliche Symptome, Entwicklungen und Vorerrankungen Ihres Krankheitsbildes schildern. Der Arzt kann schließlich nur interpretieren/diagnostizieren, was der Patient ihm darlegt.

Die Diagnose nach dem fachärztlichen Standard kann schließlich nur anhand von Symptomen und dem äußeren Eindruck erfolgen. Teilt der Patient wichtige, für den Arzt ohne Hinweise nicht erkennbare, Umstände nicht mit, so liegt kein Behandlungsfehler als verstoß gegen den Facharztstandard vor.

https://www.scharffetter.com/wp-content/uploads/2022/06/usman-yousaf-4fo0gcw76so-unsplash-scaled.jpg

Ein Beispiel aus unseren Fällen für einen Diagnosefehler

RA Marco Schneider