RA Marco SchneiderArtikelArtikelMedizinrechtIhr Anspruch auf Herausgabe der Patientenakte

27. Mai 2022

Grundsätzlich hat jeder Patient einen Anspruch auf die Herausgabe seiner Patientenakte. Diesen regelt der § 630g BGB.

Der Anspruch richtet sich jedoch nicht auf die Patientenakte im Original, sondern nach § 630g II BGB auf eine Abschrift der Akte. Der Patient hat dem behandelnden Arzt im Gegenzug die entstandenen Kosten für die Erstellung der Abschrift zu erstatten. Ersatzfähig sind dabei die Kosten, die für das Papier und das Porto zum Verschicken der Abschrift angefallen sind. Darüber hinausgehende Kosten können im Normalfall nicht durch den Arzt geltend gemacht werden.

Gem. § 830g I BGB kann der Patient auch jederzeit Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte verlangen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn besondere therapeutische oder andere gewichtige Probleme gegen die Einsichtnahme sprechen.

Außerdem können auch Erben ein Recht auf Einsicht in die Patientenakten des Erblassers haben, soweit diese vermögensrechtliche Interessen geltend machen wollen. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs sollte dafür der Erbschein oder das Testament beim behandelnden Arzt beziehungsweise der behandelnden Klinik vorgelegt werden, um sich als Erbe auszuweisen.

Angehörige können ebenfalls das Recht haben, Einsicht in die Patientenakten zu erhalten, soweit sie immaterielle Interessen durchsetzen wollen.

Zusammenfassend besteht also grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Akte von Patienten selbst. In besonderen Konstellationen kann dem Patienten dieser Anspruch jedoch auch verwehrt bleiben. Personen mit berechtigtem Interesse können auch einen Anspruch auf Einsicht haben. Ein Anspruch auf die Aushändigung der Akte im Original liegt nicht vor, sondern nur in Form einer Abschrift.

  • Wir ermitteln in jedem Arzthaftungsmandat Ihre Behandlungsunterlagen zur Prüfung Ihrer Behandlung.
  • Wir erwirken eine Stellungnahme der behandelnden Ärzte.
  • Wir können auch Akteneinsicht in Ermittlungsverfahren gegen die behandelnden Ärzte beantragen.
  • Für Sie als Hinterbliebene setzen wir deren Einsichtsrecht durch den Erblasserwillen durch, um den Tod Ihres Angehörigen nachzuvollziehen und ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  • Bei Verweigerung in die Einsichtnahme reichen wir Deckungsklage für Sie ein und beschaffen so die notwendigen Dokumente.
RA Marco Schneider